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Tuning: Kein pauschaler Gesamtfahrzeug-Garantieverlust beim Tuning laut VDAT

"Tuning und Garantie"

 
Wie steht es um die Garantiezusagen der Automobilhersteller in Bezug auf individuell umgerüstete Fahrzeuge? Laut einer Pressemeldung des VDAT (Verband der Automobiltuner) führt ein Fahrzeug-Tuning innerhalb der Garantie nicht zum Garantieverlust. Demnach sei ein pauschaler Gesamtfahrzeug-Garantieverlust unzulässig. 
 
"Eine Garantiezusage entfällt nicht pauschal dadurch, dass jemand ein Zubehörteil eines Drittanbieters montiert", erklärt VDAT-Geschäftsführer Harald Schmidtke und weist damit auf möglicherweise irreführende Aussagen mancher Marken-Händler und Automobil-Hersteller hin.
 
Vergleichbar mit den geltenden Regeln bei der gesetzlichen Gewährleistung kommt es auch bei der Garantie auf den sogenannten "kausalen Zusammenhang" an, so Harald Schmidtke. Das bedeutet, dass Ursache und Schaden in Verbindung zueinander stehen müssen. Besteht beispielsweise innerhalb des Garantiezeitraumes ein Problem mit der elektrischen Sitzverstellung, so darf der Hersteller die Garantieübernahme nicht mit dem Hinweis auf eventuell montierte Sonderräder ablehnen. 
 
Leider gibt es diesbezüglich aber vielfach falsche Aussagen gegenüber dem Kunden. Das zeigen Verbraucher-Rückfragen zu diesem Thema beim Verband der Automobil Tuner. Der VDAT empfiehlt daher betroffenen Kunden, sich im Falle von Garantieablehnungen mit dem pauschalen Hinweis auf Drittanbieter-Zubehör eine schriftliche Begründung aushändigen zu lassen. "In der Regel ist es auf der Basis einer schriftlichen Stellungnahme relativ einfach herauszufinden, ob sich die Werkstatt beziehungsweise der Fahrzeughersteller mit der Argumentation auf dem Boden gültigen Rechts bewegt oder nicht“, sagt Harald Schmidtke. 
 
Natürlich können sich Verbraucher auch an den VDAT wenden. Im Falle offensichtlich ungerechtfertigter Ablehnungen bietet der Verband betroffenen Verbrauchern an, den direkten Dialog mit dem Hersteller zu suchen und so das Anliegen des Kunden zu unterstützen. Sollte das nicht erfolgreich sein, so besteht für den Kunden auch die Möglichkeit der rechtlichen Wahrung seiner Interessen. 
 
Grundsätzlich gilt: Die Umrüstung eines in der Garantiezeit befindlichen Fahrzeugs mit Zubehörteilen von Drittanbietern führt nicht automatisch und pauschal zum Entfall von Garantiezusagen.
 
Weitere Informationen zum Verband der Automobiltuner unter www.vdat.de
 

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